Laufmöller

FN Anti-Doping- und Medikamentenkontrollregeln
für den Pferdesport – ADMR –

Die nachfolgenden Bestimmungen sind Teil der Rechtsordnung der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN) Artikel 1
Definition von Verstößen gegen Anti-Doping- und
Medikamentenkontrollregeln

Ein Verstoß wird definiert als das Vorkommen einer oder mehrerer der nachfolgend in Art.
2.1 bis 2.7 festgelegten Verstöße gegen Anti-Doping- und Medikamentenkontrollregeln.
Artikel 2
Verstöße gegen Anti-Doping- und Medikamentenkontrollregeln
Die Verbotslisten für den Pferdesport enthalten folgende verbotene Substanzen und Methoden:– Dopingsubstanzen und verbotene Methoden gemäß Liste Anhang I – verbotene Substanzen gemäß Liste Anhang II (unerlaubte Medikation)– Liste der im Training verbotenen Dopingsubstanzen und verbotenen Methoden gemäß – Ausnahmen
Die Anwendung verbotener Doping-Substanzen oder verbotener Methoden gemäß Liste
Anhang I und III werden als Verstöße gegen Anti-Dopingregeln bezeichnet; Die Anwendung
verbotener Substanzen gemäß Liste Anhang II werden als Verstöße gegen Medikamenten-
kontrollregeln bezeichnet (unerlaubte Medikation).
Verantwortliche Personen (z.B. Reiter, Fahrer, Longenführer, Besitzer und Eigentümer) sind
selbst dafür verantwortlich davon Kenntnis zu haben, was einen Verstoß gegen die Anti-
Doping- und Medikamentenkontrollregeln darstellt und welche Substanzen und Methoden
in den Verbotslisten enthalten sind.
2.1 Das Vorhandensein einer verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in
den Körpergewebs- oder Körperflüssigkeitsproben eines Pferdes
2.1.1 Es ist die persönliche Pflicht eines jeden Verantwortlichen dafür Sorge zu tragen,
dass keine verbotenen Substanzen in den Organismus seines Pferdes gelangen.
Die Verantwortlichen sind für jede verbotene Substanz oder ihrer Metabolitenoder Marker, die in den Körpergewebs- oder Körperflüssigkeitsproben des Pfer-des durch eine Probe festgestellt werden, verantwortlich. Demzufolge ist es nichterforderlich, dass Vorsatz, Verschulden, Fahrlässigkeit oder wissentliche Anwen-dung durch oder seitens der Verantwortlichen nachgewiesen wird, um einen Ver-stoß gegen Art. 2.1 zu begründen.
2.1.2 Mit Ausnahme solcher Substanzen, für die in der Verbotsliste eigens quantitative Schwellenwerte aufgeführt sind, begründet das nachgewiesene Vorhandenseineiner verbotenen Substanz – gleich in welcher Menge – in der genommenenProbe einen Regelverstoß. 2.1.3 Ein ausreichender Nachweis eines Verstoßes gemäß Art. 2.1 ist in den beiden nachfolgenden Fällen gegeben: das Vorhandensein einer verbotenen Substanz,ihrer Metaboliten oder Marker in der A-Probe eines Pferdes, wenn der Verant-wortliche auf die Analyse der B-Probe verzichtet und die B-Probe nicht analysiertwird; oder, wenn die B-Probe des Pferdes analysiert wird und das Analyseergeb- nis das Vorhandensein der verbotenen Substanz oder ihrer Metaboliten oderMarker in der A-Probe des Pferdes bestätigt.
2.2 Der Gebrauch oder der Versuch des Gebrauches einer verbotenen Substanz oder
einer verbotenen Methode
2.2.1 Es ist die persönliche Pflicht eines jeden Verantwortlichen, dafür zu sorgen, dass
keine verbotene Substanz in den Körper des Pferdes gelangt. Demzufolge ist esnicht erforderlich, dass ein vorsätzlicher, schuldhafter, fahrlässiger oder bewuss-ter Gebrauch des Verantwortlichen nachgewiesen wird, um einen Verstoß gegenAnti-Doping- und Medikationskontrollregeln wegen des Gebrauchs einer verbo-tenen Substanz oder einer verbotenen Methode zu begründen. 2.2.2 Der Erfolg oder der Misserfolg des Gebrauchs einer verbotenen Substanz oder einer verbotenen Methode ist nicht maßgeblich. Es ist ausreichend, dass die ver-botene Substanz oder die verbotene Methode gebraucht oder ihr Gebrauch ver-sucht wurde, um einen Verstoß gegen Anti-Doping- und Medikationskontrollre-geln zu begehen.
2.3 Die Weigerung oder das Unterlassen ohne zwingenden Grund, das Pferd nach
entsprechender Aufforderung einer zulässigen Probennahme zu unterziehen
oder jede anderweitige Umgehung einer Probennahme.

2.4 Unzulässige Einflussnahme oder versuchte unzulässige Einflussnahme auf irgend-
einen Teil des Doping- oder Medikamentenkontrollverfahrens.
2.5 Der unberechtigte Besitz und der unberechtigte Handel mit verbotenen Substan-
zen oder verbotenen Methoden.
2.6 Jegliche Unterstützung, Aufforderung, Beihilfe, Anleitung, Anstiftung, Verschleie-
rung oder sonstige Tatbeteiligung bei einem Verstoß gegen diese Anti-Doping-
und Medikamentenkontrollregeln.

2.7 Verstöße gegen die im Rahmen des Trainingskontrollprogramms übernommenen
Verpflichtungen; der Benennung des Aufenthaltsortes eines Pferdes sowie der
ordnungsgemäßen Führung des Stallbuches.

Nachweis eines Verstoßes gegen Anti-Doping- oder
Medikamentenkontrollregeln

3.1 Beweislast und Beweismaß
Die FN trägt die Beweislast für das Vorliegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping- undMedikamentenkontrollregeln. Das Beweismaß besteht darin, dass die FN überzeugenddarlegen kann, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping- und Medikamentenkontrollregelnvorliegt, wobei die Schwere des Vorwurfs zu berücksichtigen ist. Die Anforderungen andas Beweismaß sind in jedem Fall höher als die gleich hohe Wahrscheinlichkeit, jedochgeringer als ein Beweis, der jeden vernünftigen Zweifel ausschließt.
Liegt die Beweislast zur Widerlegung einer Vermutung oder zum Nachweis außerge-wöhnlicher Tatsachen oder Umstände gemäß diesen Bestimmungen bei dem Verant-wortlichen, dem ein Verstoß gegen die Anti-Doping- und Medikationskontrollregelnvorgeworfen wird, so liegen die Anforderungen an das Beweismaß in der gleich hohenWahrscheinlichkeit. 3.2 Verfahren zur Feststellung von Tatsachen und Vermutungen
Tatsachen im Zusammenhang mit Regelverstößen können durch jegliche verlässlichenMittel, einschließlich Geständnis, bewiesen werden. Folgende Beweisregeln gelten: 3.2.1 Bei dem von der FN eingesetzten WADA-akkreditierten Labor, dem Institut für Biochemie der Deutschen Sporthochschule Köln, wird vermutet, dass dieses dieAnalyse der Proben gemäß dem Standard des Labors durchgeführt und die Pro-ben entsprechend gelagert und aufbewahrt hat. Der Verantwortliche kann dieseVermutung widerlegen, indem er nachweist, dass eine Abweichung von demStandard des Labors stattgefunden hat, die nach vernünftigem Ermessen das vonder Norm abweichende Analyseergebnis verursacht haben könnte.
Widerlegt der Verantwortliche die besagte Vermutung, indem er nachweist, dassvon dem Standard des Labors nach Satz 2 abgewichen wurde, dann trägt die FNdie Beweislast dafür, dass die Abweichung das von der Norm abweichende Ana-lyseergebnis nicht verursacht hat.
3.2.2 Sachverhalte, welche durch die Entscheidung eines Gerichts oder eines zuständi- gen Berufs-Disziplinargericht, die nicht Gegenstand eines laufenden Rechtsbe-helfsverfahrens ist, festgestellt wurden, gelten als unwiderlegbarer Beweis gegenden Verantwortlichen, den die entsprechende Entscheidung betroffen hat. Diesgilt nicht, sofern der Verantwortliche nachweisen kann, dass die Entscheidunggegen den deutschen Ordre public verstoßen hat.
Artikel 4
Die Verbotsliste für den Pferdesport
4.1 Aufnahme der Verbotsliste für den Pferdesport
Teil dieser Regeln ist die Verbotsliste für den Pferdesport gemäß Anhang I bis III, die vonZeit zu Zeit von der FN veröffentlicht und überarbeitet wird. Die FN veröffentlicht dieaktuelle Verbotsliste für den Pferdesport so, dass sie den Verantwortlichen und sonsti-gen Adressaten zugänglich ist. Zu diesem Zweck genügt die Veröffentlichung der Ver-botsliste für den Pferdesport auf der FN-Webseite.
4.2 Überprüfung und Veröffentlichung der verbotenen Substanzen und verbotenen
Methoden, die in der Verbotsliste für den Pferdesport genannt sind
Soweit die jeweils veröffentliche Verbotsliste für den Pferdesport nichts Abweichendes
vorsieht, tritt diese und ihre Überarbeitungen 3 Monate nach Veröffentlichung auf der
FN-Webseite in Kraft.
4.3 Kriterien für die Aufnahme von Substanzen und Methoden in die Verbotsliste für
den Pferdesport
Die Entscheidung der FN, welche verbotenen Substanzen und verbotenen Methoden
in die Verbotsliste für den Pferdesport aufgenommen werden, ist endgültig und kann
von Verantwortlichen nicht angefochten werden.
Artikel 5
Kontrollen
5.1 Kontrollbefugnis
Sämtliche Pferde, die an LP/PLS teilnehmen, unterliegen der Kontrolle durch die FNbzw. ihre Beauftragten und der Landeskommissionen und deren Beauftragten.
5.2 Sämtliche Pferde, die vom Trainingskontrollprogramm der FN bzw. des DOKR erfasst
sind, unterliegen der Kontrolle durch die FN bzw. durch das DOKR oder durch ihreBeauftragten (z.B. NADA). Die NADA wählt die für eine Probenentnahme in Frage kom-menden Pferde nach eigenem Ermessen aus.
Artikel 6
Analyse von Proben
Proben, die im Rahmen dieser Vorschriften genommen werden, sind Eigentum der FN. Sie
sind in Übereinstimmung mit den folgenden Grundsätzen zu analysieren:
6.1 Zweck der Probenanalyse
Die Analyse von Proben dient zum Nachweis verbotener Substanzen und verbotenerMethoden, die in der Verbotsliste gemäß Listen Anhang I bis III aufgeführt sind. Die FNkann für Forschungs- und Überwachungszwecke auch andere Substanzen nachweisen.
6.2 Verwendung der Proben
Ohne schriftliche Zustimmung des Verantwortlichen dürfen die Proben zu keinemanderen Zweck als zum Nachweis der Substanzen (bzw. Klassen von Substanzen) oderMethoden, die in der Verbotsliste für den Pferdesport aufgeführt sind oder die von derFN im Rahmen eines Überwachungsprogramm sonst öffentlich bekannt gemacht wer-den, verwendet werden. Die Proben werden mit Ablauf der Verjährungsfrist gemäß Art.
12 vernichtet.
Für Proben, die zu Forschungszwecken verwendet werden sollen, werden sämtlicheIdentifikationsmittel entfernt, so dass kein Rückschluss auf den jeweiligen Verantwort-lichen möglich ist.
Artikel 7
Durchführung der Medikationskontrollen
7.1 Die Durchführung der Kontrollen erfolgt in der nachstehend beschriebenen
Weise:
7.1.1 Die Auswahl der Veranstaltungen obliegt den LK bzw. der FN. Die Auswahl der
Pferde unterliegt grundsätzlich dem Zufallsprinzip, daneben sind Verdachtspro-ben jederzeit möglich. Zuständig ist der FN-/LK-Beauftragte der jeweiligen PLS.
7.1.2 Die FN weist den LK für die routinemäßigen Stichprobenkontrollen ein jährliches Probenkontingent in Relation zu der Anzahl der PLS in den einzelnen LK-Berei-chen zu.
7.1.3 Ein Medi-Kontroll-Kit, das bei der FN angefordert werden kann, muss bei jeder 7.1.4 Die Probenentnahme sollte im Beisein des FN-/LK-Beauftragten oder eines von diesem Beauftragten erfolgen. Der Tierarzt gewinnt gemäß der Anleitung zurProbenentnahme von dem jeweiligen Pferd in Gegenwart des Reiters, Fahrers,Longenführers, ggf. anwesenden Besitzers oder deren Beauftragten Urinprobenoder Blutproben. Es ist mindestens 30 Minuten auf Urin zu warten. Der Zeitraumzur Gewinnung von Urin kann vom Probennehmer angemessen ausgedehnt wer-den. Kann innerhalb der Wartezeit keine Urinprobe entnommen werden,beschränkt sich der Probennehmer auf die Entnahme von zwei Blutproben; injedem Fall sind Urin- oder Blutproben zu entnehmen. Die Probenflaschen undVerschlüsse für die A- und B-Probe tragen jeweils identische Code-Nummern. DieProbenflaschen sind fest zu verschließen. Die Deckel-Code-Nummern sind in dasUntersuchungsprotokoll einzutragen.
7.1.5 Nach Entnahme der Probe ist durch den Tierarzt das Entnahmeprotokoll auszu- füllen, zu unterzeichnen und anschließend dem Reiter, Fahrer, Longenführer,Besitzer oder deren Beauftragten zur Mitzeichnung vorzulegen und auszuhän -digen.
Die entsprechend gekennzeichneten Durchschläge des Untersuchungsproto-kolls sind jeweils an– das Analyselabor (zusammen mit den Proben)– die zuständige LK– die FNzu senden.
Die gewonnenen Proben gem. Anleitung zur Probenentnahme sowie das fürdas Analyselabor vorgesehene Protokollformular sind in die Kartonschachtel zugeben; anschließend ist die Kartonschachtel in den Umkarton zu verpacken.
Die Proben sind vom Veranstalter kühl zu lagern (Kühlschrank 4°) und unmittel-bar nach Beendigung der Veranstaltung verpackt per Post an das Institut für Biochemie, Prof. Dr. Wilhelm Schänzer, Am Sportpark Müngersdorf 6, 50933Köln, Tel.: 0221 4971313, Fax: 0221 4973236 oder ein anderes von der FN be -nanntes Analyselabor zu senden.
Der Veranstalter trägt die vom Veranstaltungstierarzt für die Entnahme der Pro-ben in Rechnung gestellten Gebühren sowie die Versandkosten.
Im Analyselabor werden von den jeweils zwei übersandten Flaschen mit Urin- bzw. Blutproben je eine zur Untersuchung verwendet (A-Probe), die 2. (B-Probe) bei einem positiven Ergebnis für eine Kontrollanalyse aufbewahrt.
7.1.10 Bei Abweichungen von Formvorschriften wird eine bestimmte Probe nur ungül- tig, wenn dadurch die Gültigkeit eines positiven Analyseergebnis infrage gestelltwird. 7.1.11 Wird bei Analyse der A-Probe eine gemäß Liste Anhang I-III verbotene Substanz festgestellt, erfolgt eine sofortige Information an die FN, die wiederum den Rei-ter, Fahrer, Longenführer, Besitzer oder dessen Beauftragten unterrichtet. NachErhalt eines positiven Analyseergebnisses der A-Probe führt die FN eine ersteÜberprüfung durch, um festzustellen, ob eine offensichtliche Abweichung vonden Standards für Medikationskontrollen vorliegt, welche die Richtigkeit despositiven Analyseergebnisses infrage stellt.
Der nach Abs. 1 Unterrichtete kann binnen einer Woche nach Erhalt derBenachrichtigung zu dem Vorwurf gegenüber der FN Stellung nehmen. Er kanndie Kontrollanalyse (B-Probe) sofort beantragen, spätestens jedoch binnen einerWoche nach Erhalt der Benachrichtigung. Diese Fristen können nicht verlängertwerden (Ausschlussfristen). Es liegt im Ermessen der FN, die B-Probe analysie-ren zu lassen, auch wenn der Betroffene die Analyse der B-Probe nicht verlangt.
Die Kontrollanalyse wird binnen weiterer 14 Tage in dem Analyselabor durch-geführt, das auch die Analyse der A-Probe vorgenommen hat. Dem Antragstel-ler ist Gelegenheit zu geben, bei der Kontrollanalyse (B-Probe) selbst anwesendzu sein oder sich von einem Beauftragten oder einem von ihm benannten Gut-achter vertreten zu lassen. Der Antragsteller hat das Recht, eine Kopie der A- und B-Proben-Dokumentation des Labors anzufordern.
Ausnahmsweise kann die Analyse der B-Probe in einem anderen von der FNbenannten Analyselabor durchgeführt werden, wenn der Antragsteller konkre-te Anhaltspunkte vorträgt, die ernsthafte Zweifel an der Unabhängigkeit desursprünglich beauftragten Labors gegenüber dem Antragsteller aufkommen lassen. Hierüber entscheidet die FN abschließend ohne die Möglichkeit einesRechtsmittels. Für dieses andere Labor gilt die Bestimmung des Art. 3.2.1 ent-sprechend.
Kommt die Analyse der B-Probe nach AntragsteIlung nicht innerhalb von 14Tagen unter Mitwirkung des Antragstellers zustande, wird die B-Probe ohneseine Mitwirkung analysiert. Die Kosten für die Analyse der B-Probe trägt der Antragsteller. Wird kein Antrag auf Analyse der B-Probe gestellt, so wird dem weiteren Verfah-ren das Ergebnis der A-Probenanalyse zugrunde gelegt. 7.1.12 Die oben genannten Bestimmungen gelten nur für von der FN, der LK, der NADA (bei Trainingskontrollen) oder von deren Beauftragten veranlasstenMedikationskontrollen. 7.1.13 Der Nachweis einer gemäß Liste Anhang I bis III verbotenen Substanz kann auch als Verstoß gegen das Tierschutzgesetz und das Arzneimittelgesetz gewer-tet und nach diesen Vorschriften bestraft werden. Solche Verstöße werden vonder FN der zuständigen Behörde gemeldet. 7.1.14 Bei der Durchführung von Trainingskontrollen gelten die Ziff. 7.1.4 (Satz 2 bis 8) bis 7.1.7 und 7.1.9 bis 7.1.13 entsprechend.
7.2 Vorläufige Suspendierung
Suspendierung (zeitweiliger Verlust der Teilnahmeberechtigung an PLS/LP) bei Verstoßgegen Liste Anhang I (Dopingsubstanzen und verbotene Methoden) oder Liste AnhangIII (im Training verbotene Dopingsubstanzen und verbotene Methoden), bei Verstoßgegen Art. 2.3 oder bei Verstoß gegen Art. 2.77.2.1 Weist im Rahmen einer Medikationskontrolle das Analyseergebnis eine gemäßListe Anhang I verbotene Substanz (Dopingsubstanz und verbotene Methoden)oder Liste Anhang III (im Training verbotene Dopingsubstanzen und verboteneMethoden) aus oder liegt ein Verstoß gegen Art. 2.3 (Weigerung/Unterlassenzulässiger Probennahme Folge zu leisten oder jede anderweitige Umgehungeiner Probenentnahme) oder liegt ein Verstoß gegen Art. 2.7 (Verstoß gegendie im Rahmen des Trainingskontrollprogramms übernommenen Verpflichtun-gen; Benennung Aufenthaltsort des Pferdes/Führung eines Stallbuches) vor,wird der Betroffene sofort suspendiert. Der Betroffene kann innerhalb einerWoche der FN gegenüber dazu Stellung nehmen. Diese Frist kann nicht verlän-gert werden (Ausschlussfrist). Zuständig für eine Suspendierung ist der Vorsitzende – im Falle seiner Verhinde-rung der Stellvertretende Vorsitzende – der zuständigen Disziplinarkommissionder FN. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende alleine. Er kann aber die Ent-scheidung durch die Disziplinarkommission herbeiführen.
Hat der Vorsitzende der zuständigen Disziplinarkommission aufgrund der Stel-lungnahme des Betroffenen begründete Zweifel an der Richtigkeit des positivenAnalyseergebnisses oder erachtet er weitergehende Untersuchungen zur Auf-klärung des Sachverhaltes für notwendig oder liegen Gründe vor, die eine spä-tere Ordnungsmaßnahme unwahrscheinlich erscheinen lassen, kann aus-nahmsweise von einer Suspendierung abgesehen werden. Dabei ist zwischendem Interesse des Betroffenen und den möglichen Auswirkungen einer im Nachhinein unbegründeten Suspendierung sowie dem Interesse aller Turnier-teilnehmer an Fairplay und Chancengleichheit abzuwägen. Die Entscheidungen nach Art. 7.2.2 und 7.2.3 erfolgen im schriftlichen Verfah-ren oder mittels Telefonkonferenz. Die Entscheidung über die Suspendierung ist dem Betroffenen mitzuteilen.
Gegen die Entscheidung, den Betroffenen zu suspendieren, kann dieser soforti-gen Widerspruch einlegen. Der sofortige Widerspruch hat keine aufschiebendeWirkung. Der Vorsitzende der zuständigen Disziplinarkommission hat unverzüg-lich einen nahen Termin zur mündlichen Verhandlung zu verfügen.
Die Suspendierung kann jederzeit vom Vorsitzenden oder im Falle der Entschei-dung durch die Disziplinarkommission (Art. 7.2.3) nach eigenem Ermessen auf-gehoben werden, insbesondere bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeitdes Analyseergebnisses oder bei Vorliegen von Gründen, die eine Ordnungs-maßnahme unwahrscheinlich erscheinen lassen.
Der Termin zur mündlichen Verhandlung vor der zuständigen Disziplinarkom-mission soll 1 Woche nach Erhalt des Analyseergebnisses der B-Probe verfügtwerden.
Bei einem Verzicht auf die Analyse der B-Probe ist innerhalb einer Woche nachAblauf der Frist, innerhalb derer der Betroffene den Antrag auf Analyse der B-Probe stellen konnte, ein Termin zur mündlichen Verhandlung zu verfügen.
Ist der Betroffene bei der Öffnung und Analyse der B-Probe nicht erschienen,beginnt die Frist für die Terminbestimmung nach dem Tag, an dem der FN dasAnalyseergebnis mitgeteilt worden ist.
Weist die Kontrollanalyse (B-Probe) ein negatives Ergebnis aus, wird die Suspen-dierung sofort aufgehoben.
7.2.10 Die Dauer der Suspendierung ist bei der Entscheidung über eine etwaige Ord- nungsmaßnahme angemessen zu berücksichtigen.
Artikel 8
Disziplinarverfahren
8.1 Allgemeines
Kommt die FN nach Durchführung des Ergebnismanagements gemäß Art.
7.1.11 zu dem Ergebnis, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping- und Medikamen-tenkontrollregeln nicht auszuschließen ist, leitet sie ein Disziplinarverfahren ein.
Zuständiges Disziplinarorgan für die Durchführung des Disziplinarverfahrens istdie Disziplinarkommission der FN gemäß § 15.5 i.V.m. § 22.4 der FN-Satzungals Erstinstanz.
8.2 Verfahrensgrundsätze
Das Disziplinarverfahren wird nach der Disziplinarordnung des FN-BereichsSport durchgeführt.
Insbesondere sind die folgenden Verfahrensgrundsätze zu beachten:a) eine zügige Durchführung des Verfahrens;b) eine Besetzung der Disziplinarkommission mit fairen und unabhängigen Per- c) das Recht, sich anwaltlich vertreten zu lassen;d) das Recht, über den behaupteten Verstoß gegen Anti-Doping- und Medika- mentenkontrollregeln angemessen und rechtzeitig informiert zu werden; e) das Recht, zu dem Vorwurf des Verstoßes gegen Anti-Doping- und Medi - kamentenkontrollregeln und den sich daraus ergebenden KonsequenzenStellung zu nehmen; f) das Recht, jeder Partei Beweismittel vorzubringen einschließlich des Rechts, Zeugen zu stellen und zu befragen. Dabei können auch telefonische Zeugen-aussagen oder schriftliche Beweismittel zugelassen werden; g) das Recht auf Hinzuziehung eines Dolmetschers; h) eine rechtzeitige, schriftliche und begründete Entscheidung, die insbesonde- re die Gründe für eine gegebenenfalls verhängte Sperre erläutert.
8.3 Säumnis
Säumig ist ein Verantwortlicher, der trotz ordnungsgemäßer Ladung und eines entspre-chenden Hinweises auf diese Folge der Säumnis zu einer mündlichen Verhandlungnicht erscheint oder es unterlässt, sich innerhalb der von der Disziplinarkommissionbestimmten Frist zu äußern oder Beweismittel vorzulegen.
Wird die Säumnis nach Überzeugung der Disziplinarkommission genügend entschul-digt, bleibt sie außer Betracht.
Im Falle einer Säumnis kann eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren aufgrund-lage der zum vorgesehenen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Disziplinar-kommission vorliegenden Tatsachen ergehen.
Artikel 9
Automatische Annulierung von Einzelergebnisse
Ein Verstoß gegen diese Regeln in zeitlichem Zusammenhang mit einer PLS führt automa-tisch zur Annullierung sämtlicher mit dem Pferd auf dem Turnier erzielter Ergebnisse mitallen daraus entstehenden Konsequenzen, einschließlich der Aberkennung von Medaillen,Punkten und Preisen.
Artikel 10 Sanktionen
10.1 Ausschluss von PLS/LP (Sperre) und Geldbuße wegen des Vorhandenseins ver-

botener Dopingsubstanzen oder der Anwendung verbotener Methoden sowie
des Gebrauchs oder versuchten Gebrauchs einer verbotenen Substanz oder
einer verbotenen Methode
Für einen Verstoß gegen Art. 2.1 oder 2.2 gemäß Liste Anhang I oder Liste Anhang III
(Dopingsubstanzen/verbotene Methoden) wird folgende Sperre (Ausschluss von der
Teilnahme an PLS/LP) verhängt, es sei denn, die Voraussetzungen für die Aufhebung
oder Herabsetzung der Sperre gemäß Art. 10.4 sind erfüllt:
Erster Verstoß:
(Verstoß binnen acht (8) Jahren nach Benachrichtigung des ersten Verstoßes): Sperre bis zu vier (4) Jahren.
(Verstoß binnen acht (8) Jahren nach Benachrichtigung des ersten Verstoßes): Sperre mindestens vier (4) Jahre bis lebenslang.
Eine Geldbuße bis zu 25.000,– Euro wird wegen jedes Verstoßes gegen die Anti-Doping-Regeln zusätzlich verhängt.
Jedoch muss in jedem Fall vor Verhängung einer Sperre oder einer Geldbuße dem Ver-antwortlichen die Gelegenheit gegeben werden, Gründe für die Aufhebung oder Ver-ringerung der Sanktion gemäß Art. 10.4 nachzuweisen.
10.2 Ausschluss von PLS/LP (Sperre) und Geldbuße wegen des Vorhandenseins ver-
botener Substanzen (unerlaubte Medikation):
Für einen Verstoß gegen Art. 2.1 gemäß Liste Anhang II (unerlaubte Medikation) wird
folgende Sperre verhängt, es sei denn, die Voraussetzungen für die Aufhebung oder
Herabsetzung der Sperre gemäß Art. 10.4 sind erfüllt:
Erster Verstoß:
Sperre von mindestens einem (1) Monat bis zu einem (1) Jahr.
(Verstoß binnen vier (4) Jahren nach Benachrichtigung des ersten Verstoßes): Sperre nicht unter einem (1) Jahr.
(Verstoß binnen vier (4) Jahren nach Benachrichtigung des ersten Verstoßes): Sperre mindestens zwei (2) Jahre.
Eine Geldbuße bis zu 25.000 Euro wird wegen jedes Verstoßes gegen Medikamenten-kontrollregeln verhängt.
Jedoch muss in jedem Fall vor Verhängung einer Sperre oder einer Geldstrafe dem Ver-antwortlichen die Gelegenheit gegeben werden, Gründe für die Aufhebung oder Ver-ringerung der Sanktion gemäß Art. 10.4 nachzuweisen.
10.3 Für Verstöße gegen Art. 2.3 (Weigerung/Unterlassen zulässiger Probenentnah-
me Folge zu leisten oder jede anderweitige Umgehung einer Probenentnahme),
Art. 2.4 (Unzulässige Einflussnahme auf Doping- oder Medikamentenkontroll-
verfahren), Art. 2.5 (unberechtigter Besitz/unberechtigtes Handeln mit verbote-
nen Substanzen oder verbotenen Methoden), Art. 2.6 (Unterstützung, Anstif-
tung, Beihilfe etc.) und Art. 2.7 (Aufenthaltsort des Pferdes/Führung eines
Stallbuches) werden folgende Sperren verhängt:
Erster Verstoß:
(Verstoß binnen acht (8) Jahren nach Benachrichtigung des ersten Verstoßes): Sperre bis zu vier (4) Jahren.
(Verstoß binnen acht (8) Jahren nach Benachrichtigung des ersten Verstoßes): Sperre mindestens vier (4) Jahre bis lebenslang.
Eine Geldbuße bis zu 25.000,– Euro wird wegen jedes Verstoßes gegen die Anti-Doping-Regeln zusätzlich verhängt.
Jedoch muss in jedem Fall vor Verhängung einer Sperre oder einer Geldbuße dem Ver-antwortlichen die Gelegenheit gegeben werden, Gründe für die Aufhebung oder Ver-ringerung der Sanktion gemäß Art. 10.4 nachzuweisen.
10.4 Absehen von einer Sperre oder Herabsetzung der Sperre aufgrund außerge-
wöhnlicher Umstände
10.4.1 Kein Verschulden
Weist der Verantwortliche im Einzelfall nach, dass ihn kein Verschulden trifft, soist von der ansonsten zu verhängenden Sperre abzusehen. Liegt ein Verstoßgegen Art. 2.1 auf Grund des Nachweises einer verbotenen Substanz oder ihrerMarker oder Metaboliten in der Probe des Pferdes vor, muss der Verantwort-liche darüber hinaus nachweisen, wie die verbotene Substanz in den Organis-mus des Pferdes gelangt ist, um ein Absehen von der Sperre zu erreichen.
Weist der Verantwortliche im Einzelfall nach, dass ihn kein signifikantes Ver-schulden trifft, kann die Sperre herabgesetzt werden. Liegt ein Verstoß gegen Art. 2.1 aufgrund des Nachweises einer verbotenen Substanz oder ihrer Mar-ker oder Metaboliten in der Probe des Pferdes vor, muss der Verantwortlichedarüber hinaus nachweisen, wie die verbotene Substanz in den Organismusdes Pferdes gelangt ist, um die Herabsetzung der Sperre zu erreichen. 10.4.3 Die FN kann die Dauer der Sperre und die Höhe der anderen Sanktionen eben- falls in einem Einzelfall verringern, wenn der Verantwortliche die FN maßgeb-lich unterstützt hat und die FN dadurch einen Verstoß durch einen anderenVerantwortlichen gegen Art. 2.5 oder Art. 2.6 aufdeckt oder nachweist.
10.4.4 Wenn ein Verantwortlicher freiwillig die Begehung eines Verstoßes gegen die Anti-Doping- und Medikamentenkontrollregeln gesteht, bevor er zu einer Pro-benentnahme aufgefordert wurde, durch die ein Verstoß gegen die Anti-Doping- und Medikamentenkontrollregeln nachgewiesen werden könnte undwenn dieses Geständnis zu dem Zeitpunkt den einzig verlässlichen Nachweisdes Verstoßes darstellt, kann die Sperre herabgesetzt werden.
10.5 Erschwerende Umstände, die zu einer Heraufsetzung der Sperre führen können
Wenn die FN in einem Einzelfall den Nachweis führt, dass erschwerende Umständevorliegen, die die Verhängung einer Sperre oberhalb der Standardsanktion rechtferti-gen, wird die ansonsten zu verhängende Sperre bis zu einem Höchstmaß von vier (4)Jahren heraufgesetzt, es sei denn, der Verantwortliche kann gegenüber der Diszipli-narkommission überzeugend darlegen, dass er nicht bewusst einen Verstoß gegen dieAnti-Doping- und Medikamentenkontrollregeln begangen hat. Ein Verantwortlicherkann die Anwendung dieses Satzes verhindern, wenn er den ihm vorgeworfenen Ver-stoß gegen die Anti-Doping- und Medikamentenkontrollregeln unverzüglich gesteht,nachdem er von der FN mit dem Vorwurf eines Verstoßes gegen die Anti-Doping- undMedikamentenkontrollregeln konfrontiert wurde.
10.6 Status während der Sperre
Ein Verantwortlicher, der gesperrt wurde, darf während der Sperre in keiner Eigen-schaft an einem Wettkampf (LP) oder anderen von der FN genehmigten oder organi-sierten Aktivität (außer an genehmigten Anti-Doping-Aufklärungsmaßnahmen) teil-nehmen. Außerdem darf oder dürfen bei jedem Verstoß gegen eine Anti-Doping- undMedikamentenkontrollregel eine etwaige finanzielle Unterstützung oder sonstigesportbezogene Leistungen, die der Verantwortliche erhält, von der FN teilweise oderganz einbehalten oder zurückgefordert werden.
10.7 Sperre des Pferdes
Bei einem Verstoß gegen Art. 2.1 (Dopingsubstanzen Liste Anhang I oder III) verliertdas betreffende Pferd für die Dauer von 8 Wochen nach Eingang des positiven Befun-des der A-Probe bei der FN seine Teilnahmeberechtigung für alle PLS/LP. Bei Vorliegeneiner Dopingsubstanz, die als Anabolikum qualifiziert wird, beträgt der Ausschluss desPferdes von der Teilnahme an allen PLS/LP 6 Monate.
Ergibt die Kontrollanalyse (B-Probe) ein negatives Ergebnis, wird die Sperre des Pfer-des wieder aufgehoben.
10.8 In einem Ordnungsverfahren gegen den Eigentümer oder Besitzer eines Pferdes bei
Verstößen gegen Art. 2.1 (Dopingsubstanz gemäß Liste Anhang I oder III) bis Art. 2.6kann das betreffende Pferd bis zu 6 Monate gesperrt werden (Ausschluss von der Teil-nahme an allen PLS/LP).
Artikel 11 Rechtsbehelf
Soweit mit einem Verantwortlichen keine Schiedsvereinbarung getroffen worden ist, steht
dem Betroffenen gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission das Recht der
Beschwerde an das Große Schiedsgericht der FN zu. Die Beschwerde ist innerhalb einer
Woche nach Zustellung schriftlich einzulegen. Sie ist binnen einer weiteren Woche zu
begründen. Als Kostenvorschuss ist ein Betrag von 50,– Euro spätestens mit Ablauf der
Begründungsfrist beizufügen oder sicherzustellen.
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, die Disziplinarkommission hat den
sofortigen Vollzug der Maßnahme angeordnet. Auf Antrag kann das Große Schiedsgericht
die aufschiebende Wirkung wiederherstellen.
11.1 Rechte der NADA im Rahmen des Trainingskontrollprogramms
Die NADA hat – soweit sie Trainingskontrollen vornimmt – folgende Rechte:a) Leitet die FN ein Disziplinarverfahren nicht innerhalb von 2 Monaten ab Kenntnis eines positiven Analyseergebnisses der A-Probe bezogen auf die Liste der im Trainingverbotenen Substanzen und im Training verbotenen Methoden Anhang III ADMRoder von einem möglichen anderen Verstoß (Art. 2.2 bis 2.7) gegen die FN-Anti-Doping- und Medikamentenkontrollregeln (ADMR) ein, obwohl ein Verstoß gegendie Bestimmungen durch den Verantwortlichen oder eine andere Person nicht aus-zuschließen ist, ist die NADA befugt, selbst ein Disziplinarverfahren bei der Diszipli-narkommission einzuleiten oder die Rechtmäßigkeit der Nichteinleitung des Diszipli-narverfahrens vor dem Deutschen Sportschiedsgericht überprüfen zu lassen. Leitet die NADA selbst das Disziplinarverfahren ein, wird sie Partei des Verfahrens.
Wird das Deutsche Sportschiedsgericht mit der Überprüfung der Rechtmäßigkeitbefasst und stellt fest, dass eine Verfahrenseinleitung zu Unrecht unterblieben ist, lei-tet die FN in Anerkennung des Schiedsspruchs das Disziplinarverfahren ein.
b) Die NADA hat gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission ein Rechtsbehelf zu dem hierfür in der Schiedsvereinbarung benannten Deutschen Sportschiedsgericht.
Artikel 12 Verjährungsfrist
Gegen einen Verantwortlichen kann nur dann ein Verfahren wegen eines Verstoßes gegen
diese Regeln eingeleitet werden, wenn das Verfahren innerhalb von 8 Jahren ab dem Zeit-
punkt des Verstoßes eingeleitet wird.
Artikel 13 Anwendbarkeit
Für ein Disziplinarverfahren wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping- und Medikamen-
tenkontrollregeln, das am Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen anhängig ist und für ein
Disziplinarverfahren, das ab dem Tag des Inkrafttretens eingeleitet wurde und einen Verstoß
behandelt, der zuvor begangen wurde, gelten die Anti-Doping- und Medikamentenkon-
trollregeln, die zu dem Zeitpunkt wirksam waren, zu dem der Verstoß gegen die Anti-
Doping- und Medikamentenkontrollregeln begangen wurde, sofern im Disziplinarverfahren
nicht festgelegt wird, dass auf diesen der lex mitior-Grundsatz anzuwenden ist.
Anhang: Kommentare
I. Einleitung
Die nachfolgenden Kommentare unterstützen und interpretieren die jeweiligen Artikel der
Anti-Doping- und Medikamentenkontrollregeln (ADMR) der Deutschen Reiterlichen Verei-
nigung e.V. (FN). Alle Kommentare sind integraler Bestandteil der ADMR. Die nachfolgen-
de Aufstellung erfasst die von der WADA zu den einzelnen Artikeln des Code statuierten
Kommentare sowie ergänzende Kommentierungen einzelner Artikel, die durch die NADA
erfolgt ist. Letztere sind durch den ausdrücklichen Zusatz „(NADA)“ gekennzeichnet. Den
Kommentierungen der NADA schließt sich die FN mit Blick auf die entsprechenden Rege-
lungen in den ADMR sinngemäß an.
II. Kommentare
Zu Artikel 2:
In diesem Artikel sind die Tatbestände und Handlungen aufgeführt, dieeinen Verstoß gegen die FN-Anti-Doping- und Medikamentenkontroll-regeln (ADMR) begründen. Verfahren werden auf Grundlage derBehauptung durchgeführt, dass eine oder mehrere dieser spezifischenBestimmungen verletzt wurden.
Im Rahmen der NADA-Code-Revision erfolgte auch eine Überarbei- tung der im NADA-Code 2009 und in seinen Ausführungsbestimmun-gen zu verwendenden Begriffsbestimmungen. Insbesondere der me -dizinische Begriff „Wirkstoff“ gab Anlass, die rechtlichen Konsequen-zen möglicher unklarer Termini unter Berücksichtigung des Bestimmt-heitsgrundsatzes und des Analogieverbots näher zu untersuchen.
Dabei erfolgte eine Prüfung der gesetzlichen Vorgaben, u.a. des AMG,die medizinische und pharmakologische Begutachtung durch dieÄrzte und Mediziner der NADA sowie eine umfassende Diskussion inder Arbeitsgemeinschaft zur NADA-Code-Revision, bestehend ausRechtsexperten der nationalen Sportfachverbände, des DOSB, desBMI, des Deutschen Sportschiedsgerichts und der Wissenschaft. Dar-über hinaus fand eine abschließende Rücksprache mit dem BMI statt.
Als Ergebnis dieser Überprüfung kann daher festgehalten werden, dassim NADA-Code 2009 und seinen Ausführungsbestimmungen einheit-lich der Begriff „Wirkstoffe“ durch den Begriff „Substanzen“ ersetztwird.
Sämtliche befragte Gremien und Einzelpersonen kamen unabhängigvoneinander überein, dass der Begriff „Substanz“ nicht nur der engli-schen Übersetzung der Begriffe „substance“ oder „agents“ näher istals der Begriff „Wirkstoff“, sondern auch aus medizinischer und juristi-scher Sicht den Sinn und Zweck der Begrifflichkeit zutreffender wie-derspiegelt. Für Verstöße gegen die ADMR aufgrund des Vorhandenseins einer Verbotenen Substanz (oder ihrer Metaboliten oder Marker) überneh-men die ADMR das „Strict-Liability“-Prinzip, das auch im Anti-Doping-Regelwerk der Olympischen Bewegung („OMADC“) vorhanden war.
Nach dem „Strict-Liability“-Prinzip ist ein Reiter, Fahrer, Longenführer,Besitzer, Eigentümer (nachfolgend Verantwortlicher genannt) immerverantwortlich und ein Verstoß gegen die ADMR liegt vor, wenn in derProbe eine verbotene Substanz gefunden wird. Der Verstoß liegt unab-hängig davon vor, ob der Verantwortliche absichtlich oder unabsicht-lich eine verbotene Substanz gebrauchte oder ob er fahrlässig oderanderweitig schuldhaft handelte. Jedoch hat der Verantwortliche danndie Möglichkeit, Sanktionen zu vermeiden oder eine Herabsetzung zuerreichen, sofern er beweisen kann, dass er nicht schuldhaft oder signi-fikant schuldhaft gehandelt hat (Artikel 10.4 – Absehen von einer Sper-re oder Herabsetzung der Sperre aufgrund außergewöhnlicherUmstände).
Das „Strict-Liability“-Prinzip stellt bei Nachweis einer verbotenen Sub-stanz in der Probe in Kombination mit der Möglichkeit, Sanktionenaufgrund von speziellen Kriterien anzupassen, einen angemessenenAusgleich zwischen der effektiven Durchsetzung der ADMR zu Guns -ten eines „sauberen“ Pferdesports einerseits und Fairness im Falle desaußergewöhnlichen Umstands, dass eine verbotene Substanz in denKörper eines Pferdes gelangt, obwohl den Verantwortlichen kein Ver-schulden oder kein signifikantes Verschulden trifft, andererseits dar.
Es ist wichtig, klarzustellen, dass zwar die Feststellung, ob ein Verstoßgegen die ADMR vorliegt, nach dem „Strict-Liability“-Prinzip getroffenwird, dies jedoch nicht automatisch die Verhängung einer fixen Sper-re nach sich zieht. Das in den ADMR festgelegte „Strict-Liability“-Prin-zip wird fortwährend in den Entscheidungen des Court of Arbitrationfor Sport (CAS) aufrechterhalten.
Bereits in der Existenz einer verbotenen Substanz im Körper des Pfer-des liegt ein Verstoß gegen die ADMR. Wenn der Verantwortliche trotzeiner festgestellten verbotenen Substanz einer Sanktion nach denADMR entgehen will, muss der Betroffene zumindest die ernsthafteMöglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs nachweisen, um sichzu entlasten. Der Gebrauch oder der Versuch des Gebrauchs einer verbotenen Sub-stanz oder einer verbotenen Methode konnte stets durch jegliche ver-lässliche Mittel nachgewiesen werden. Wie im Kommentar zu Artikel3.2 (Verfahren zur Feststellung von Tatsachen und Vermutungen)erwähnt, kann im Gegensatz zum Nachweis, der benötigt wird, umeinen Verstoß gegen eine Bestimmung nach Artikel 2.1 festzustellen,der Gebrauch oder der Versuch des Gebrauchs auch durch andere ver-lässliche Mittel nachgewiesen werden, z.B. durch Geständnis des Ver-antwortlichen, Zeugenaussagen, Belege und sonstige Dokumente,Schlussfolgerungen, die sich aus Longitudinalstudien ergeben, oderandere analytische Informationen, die ansonsten nicht alle Anforde-rungen erfüllen, um das „Vorhandensein“ einer verbotenen Substanznach Artikel 2.1 zu begründen.
So kann beispielsweise der Nachweis des Gebrauchs allein auf verläss-liche analytische Daten der Analyse der A-Probe (ohne die Bestätigunganhand der Analyse einer B-Probe) oder der Analyse der B-Probegestützt werden, soweit die FN eine zufriedenstellende Erklärung fürdie fehlende Bestätigung durch die jeweils andere Probe liefert.
Die Darlegung des „Versuchten Gebrauchs“ einer verbotenen Sub-stanz erfordert den Nachweis des Vorsatzes des Verantwortlichen. DieTatsache, dass zum Beweis dieses speziellen Verstoßes gegen eineBestimmung Vorsatz erforderlich ist, widerspricht nicht dem „Strict-Liability“-Prinzip, das für Verstöße gegen Artikel 2.1 und Verstößegegen Artikel 2.2 hinsichtlich des Gebrauchs einer verbotenen Sub-stanz oder einer verbotenen Methode gilt. Der Gebrauch einer verbotenen Substanz durch einen Verantwortli-chen stellt einen Verstoß gegen die ADMR dar, es sei denn, diese Sub-stanz ist außerhalb einer Pferdeleistungsschau (PLS) nicht verbotenund der Gebrauch durch den Verantwortlichen fand außerhalb einerPLS statt.
(Jedoch stellt das Vorhandensein einer verbotenen Substanz oder ihrerMetaboliten oder Marker in einer Probe, die bei einer Medikationskon-trolle während einer PLS genommen wurde, einen Verstoß gegen Arti-kel 2.1 (Das Vorhandensein einer verbotenen Substanz, ihrer Metabo-liten oder Marker) dar, unabhängig davon, wann die Substanzverabreicht wurde).
Dieser Artikel stellt klar, dass auch „jede anderweitige Umgehung einerProbenahme“ ein verbotenes Verhalten ist. Dementsprechend lägebeispielsweise ein Verstoß gegen die ADMR vor, wenn nachgewiesenwürde, dass sich ein Verantwortlicher vor einem Kontrolleur versteckthat, um die Benachrichtigung oder die Medikationskontrolle zu umge-hen. Ein Verstoß durch „die Weigerung oder das Unterlassen, sicheiner Probenahme zu unterziehen“ kann sowohl durch vorsätzlichesals auch durch fahrlässiges Verhalten des Verantwortlichen begründetsein, während die „Umgehung“ einer Probenahme ein vorsätzlichesVerhalten des Verantwortlichen erfordert.
Gemäß diesem Artikel sind Handlungen, die das Kontrollverfahren aufunzulässige Weise beeinflussen, die jedoch ansonsten nicht in der Defi-nition der verbotenen Methoden enthalten wären, verboten. Hierun-ter fällt beispielsweise die Veränderung der Identifikationsnummernauf einem Kontrollformular während der Medikationskontrolle, dasZerbrechen des Behältnisses der B-Probe bei der Analyse der B-Probeoder die bewusste Abgabe falscher Informationen gegenüber der FN.
Diese Anforderung an die Beweisführung, der die FN gerecht werden muss, ist jener Anforderung vergleichbar, die in den meisten Ländernauf Fälle beruflichen Fehlverhaltens angewendet wird. Sie ist darüberhinaus auch von zahlreichen Gerichten und Disziplinarorganen inDopingfällen angewendet worden. Siehe zum Beispiel die Entschei- dung des CAS im Fall N., J., Y., W. v. FINA, CAS 98/208, 22. Dezember1998.
Zur Veranschaulichung der Anforderungen an das Beweismaß i.S.d.
Artikels 3.1 Absatz 1 kann festgehalten werden, dass die FN überzeu-gend darlegen muss, dass sie einen Verstoß gegen die ADMR festge-stellt hat. Die Anforderungen an das Beweismaß sind dabei höher alsdie bloße Wahrscheinlichkeit (größer als 50%), jedoch geringer als derBeweis, der jeden Zweifel ausschließt (kleiner als 100%).
Für einen den Verantwortlichen entlastenden Gegenbeweis i.S.d. Arti-kels 3.1 Absatz 2 – etwa einer zu widerlegenden Vermutung – genügtjedoch die gleich hohe Wahrscheinlichkeit (gleich 50%).
Die FN kann beispielsweise einen Verstoß gegen die ADMR gemäßArtikel 2.2 (Der Gebrauch oder der Versuch des Gebrauchs einer ver-botenen Substanz oder einer verbotenen Methode durch einen Ver-antwortlichen) feststellen, indem sie sich auf das Geständnis des Ver-antwortlichen, die glaubhafte Aussage Dritter, verlässliche Belege,verlässliche analytische Daten der A- oder B-Probe gemäß dem Kom-mentar zu Artikel 2.2.
Es obliegt dem Verantwortlichen, die gleich hohe Wahrscheinlichkeiteiner Abweichung vom Standard des WADA akkreditierten Labors,dem Institut für Biochemie der Deutschen Sporthochschule Köln,nachzuweisen, welche nach vernünftigem Ermessen das von derNorm abweichende Analyseergebnis verursacht haben könnte.
Erbringt der Verantwortlichen einen solchen Nachweis, so geht dieBeweislast auf die FN über, die überzeugend darlegen muss, dass dieAbweichung das von der Norm abweichende Analyseergebnis nichtverursacht hat.
Mit Gericht i.S.d. Artikels 3.2.2 sind die ordentlichen Gerichte gemäß deutschem Rechtsverständnis gemeint. Unter Berufs-Disziplinargerichte fallen beispielsweise die Disziplinar-organe der Bundeswehr oder der Ärztekammer. Die Harmonisierung von Sanktionen ist eine der am meisten disku- tierten Fragen im Bereich der Dopingbekämpfung. Harmonisierungbedeutet, dass dieselben Regeln und Kriterien angewandt werden, umdie individuellen Fakten jedes Falls zu bewerten.
Die Argumente gegen eine Harmonisierung von Sanktionen basierenauf den Unterschieden zwischen Sportarten, einschließlich der Folgen-den: Bei einigen Sportarten sind die verantwortlichen Profisportler, diemit dem Sport ein beträchtliches Einkommen erzielen, bei anderenSportarten sind sie Amateure; bei den Sportarten, in denen die Lauf-bahn eines Verantwortlichen kurz ist (z.B. Kunstturnen), hat eine zwei-jährige Sperre viel schwerwiegendere Auswirkungen als in Sportarten,in denen sich die Laufbahn üblicherweise über einen längeren Zeit-raum erstreckt (z.B. Reitsport und Schießen); bei Einzelsportarten kannein Verantwortlicher während der Sperre seine Wettkampffertigkeiten besser durch Einzeltraining aufrecht erhalten als in anderen Sportar-ten, in denen das Trainieren in einer Mannschaft wichtiger ist. Ein vorrangiges Argument für die Harmonisierung ist, dass es schlicht-weg nicht richtig ist, dass gegen zwei Verantwortliche aus demselbenLand, deren Kontrollen im Hinblick auf dieselbe verbotene Substanz„positiv“ waren, unter ähnlichen Umständen unterschiedliche Sank-tionen verhängt werden, nur weil sie verschiedene Sportarten aus-üben. Darüber hinaus ist eine flexible Strafbemessung oft als nicht hin-nehmbare Möglichkeit für einige Sportorganisationen gesehenworden, nachsichtiger gegenüber „Dopingsündern“ zu sein. Die feh-lende Harmonisierung von Sanktionen hat auch häufig zu juristischenAuseinandersetzungen zwischen Internationalen Sportfachverbändenund Nationalen Anti-Doping-Organisationen geführt.
Die ADMR sehen die Möglichkeit einer Herabsetzung oder Aufhe- bung der Sperre unter dem besonderen Umstand vor, dass der Verant-wortliche nachweisen kann, dass ihn in Bezug auf den Verstoß keinVerschulden oder kein signifikantes Verschulden trifft. Dieser Ansatzsteht mit den Grundsätzen der Menschenrechte im Einklang undschafft ein Gleichgewicht zwischen den Anti-Doping-Organisationen,die für eine deutlich enger gefasste Ausnahmeregelung plädieren odersich sogar gänzlich gegen eine Ausnahmeregelung aussprechen, undjenen Anti-Doping-Organisationen, die eine zweijährige Sperre aufGrundlage anderer Faktoren eher herabsetzen würden, selbst wennein Schuldeingeständnis des Verantwortlichen vorliegt. Diese Artikel finden lediglich auf die Verhängung von SanktionenAnwendung; sie finden keine Anwendung auf die Feststellung, ob einVerstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt. Artikel 10.4 kannbei jedem Verstoß gegen die ADMR zur Anwendung kommen, auchwenn es besonders schwierig sein wird, die Kriterien für die Herabset-zung bei denjenigen Anti-Doping- und Medikamentenkontroll-Bestimmungen zu erfüllen, bei denen die tatsächliche Kenntnis für dasVorliegen eines Verstoßes vorausgesetzt wird.
Artikel 10.4 und 10.4.2 sollen sich nur auf die Fälle auswirken, in denendie Umstände tatsächlich außergewöhnlich sind, und nicht auf diegroße Mehrzahl der Fälle.
Zur Erläuterung der Anwendung von Artikel 10.4 kann als Beispiel, beidem kein Verschulden zur völligen Aufhebung einer Sanktion führenwürde, angeführt werden, wenn der Verantwortliche beweisen kann,dass er trotz gebührender Sorgfalt Opfer eines Sabotageaktes einesKonkurrenten wurde. Umgekehrt kann eine Sanktion unter folgendenUmständen nicht aufgrund keines Verschuldens aufgehoben werden:(a) bei Vorliegen eines „positiven“ Testergebnisses aufgrund einer fal-schen Etikettierung oder Verunreinigung eines Vitaminpräparats odereines Futterergänzungsmittels (Verantwortliche sind verantwortlich fürdas, was sie dem Pferd verabreichen (Artikel 2.1.1) und die Verant- wortlichen wurden auf die Möglichkeit von Verunreinigungen bei Fut-terergänzungsmitteln hingewiesen); (b) die Verabreichung einer ver-botenen Substanz durch den eigenen Tierarzt oder Trainer des Verant-wortlichen, ohne dass dies dem Verantwortlichen mitgeteilt wordenwäre (Verantwortliche sind verantwortlich für die Auswahl ihres medi-zinischen Personals und dafür, dass sie ihr medizinisches Personalanweisen, den Pferden keine verbotenen Substanzen zu geben); und(c) Sabotage der Futtermittel durch Ehepartner, Trainer oder eineranderen Person im engeren Umfeld des Verantwortlichen (sie sind ver-antwortlich für das, was den Pferden gegeben sowie für das Verhaltender Personen, denen sie Zugang zu den Futtermitteln gewähren). InAbhängigkeit von den Tatsachen eines Einzelfalls kann jedoch jedesder oben genannten Beispiele zu einer Herabsetzung der Sanktion auf-grund keines Verschuldens führen. (So wäre etwa eine Herabsetzungin Beispiel (a) angemessen, wenn der Verantwortliche überzeugenddarlegt, dass die Ursache für das positive Kontrollergebnis in einemkontaminierten herkömmlichen Multivitaminpräparat lag, das voneiner Quelle erworben wurde, die keinerlei Verbindung zu verbotenenSubstanzen aufweist, und wenn der Verantwortliche darlegt, dass erdarauf geachtet hat, keine anderen Futterergänzungsmittel dem Pferdzu geben.
Bei der Bewertung der Schuld des Verantwortlichen oder einer ande-ren Person nach Artikel 10.4.1 und 10.4.2 muss das in Betracht gezo-gene Beweismaterial von besonderer Bedeutung sein, um die Abwei-chung von dem zu erwartenden Verhalten des Verantwortlichen odereiner anderen Person zu erklären. So wären beispielsweise die Tatsa-che, dass ein Verantwortlicher während einer Sperre die Gelegenheitversäumen würde, viel Geld zu verdienen, dass er nur noch eine kurzesportliche Laufbahn vor sich hat, oder der Umstand, dass ein ungün-stiger Zeitpunkt im sportlichen Jahreskalender vorliegt, keine relevan-ten Faktoren, die bei der Herabsetzung der Sperre nach diesem Artikelzu berücksichtigen sind. Während Minderjährige an sich nicht anders behandelt werden, wennes um die Festlegung der anwendbaren Sanktion geht, so stellen aller-dings das jugendliche Alter und die mangelnde Erfahrung relevanteFaktoren dar, die bei der Bewertung zur Festlegung des Verschuldensdes Verantwortlichen oder einer anderen Person nach Artikel 10.4.1und 10.4.2 zu berücksichtigen sind.
Die Zusammenarbeit von Verantwortlichen und anderen Personen, dieihre Fehler einräumen und bereit sind, andere Verstöße gegen dieADMR ans Licht zu bringen, sind für einen sauberen Sport sehr wich-tig.
Um die Bedeutung der substantiellen Hilfe zu bewerten, solltenbestimmte Faktoren berücksichtigt werden, wie zum Beispiel dieAnzahl der verwickelten Personen, der Stellung dieser im Sport, und ob der Verstoß in Zusammenhang mit einer Substanz oder einerMethode erfolgte, die bei Kontrollen nicht leicht nachweisbar ist. Dieweitestgehende Aussetzung einer Sperre erfolgt nur in sehr außerge-wöhnlichen Fällen. Ein zusätzlicher Gesichtspunkt, der in Zusammen-hang mit der Schwere des Verstoßes zu berücksichtigen ist, ist die Leistungssteigerung, die einer Person, die substantielle Hilfe leistet,wahrscheinlich noch zugute kommt.
Grundsätzlich gilt, dass je früher im Ergebnismanagementverfahrendie substantielle Hilfe geleistet wird, desto höher darf der Anteil deransonsten maßgeblichen Sperre, der ausgesetzt wird, ausfallen. Wenn der Verantwortliche oder die andere Person, die einen Verstoßgegen die ADMR begangen hat, Anspruch auf Aussetzung eines Teilsder Sperre nach diesem Artikel unter Verzicht auf eine Anhörung gel-tend macht, so legt das Disziplinarorgan fest, ob die Aussetzung einesTeils der Sperre nach diesem Artikel angemessen ist. Wenn der Verant-wortliche oder die andere Person vor dem Abschluss einer in Verbin-dung mit einem Verstoß gegen die ADMR erfolgenden Anhörungeinen Anspruch auf Aussetzung eines Teils der Sperre geltend macht,entscheidet das Disziplinarorgan zusammen mit der Entscheidung, obder Verantwortliche oder eine andere Person einen Verstoß gegen dieADMR begangen hat, auch darüber, ob die Aussetzung eines Teils deransonsten maßgeblichen Sperre nach diesem Artikel angemessen ist.
Wenn ein Teil der Sperre ausgesetzt wird, so wird in der Entscheidungdie Grundlage für die Schlussfolgerung erläutert, dass die Informatio-nen glaubhaft waren und entscheidend dazu beigetragen haben, denVerstoß gegen die ADMR oder andere Verstöße aufzudecken odernachzuweisen. Wenn ein Verantwortlicher oder eine andere Personeinen Anspruch auf die Aussetzung eines Teils der Sperre geltendmacht, nachdem die endgültige Entscheidung über einen Verstoßgegen die ADMR ergangen ist, gegen die kein Rechtsbehelf nach Arti-kel 11 eingelegt werden kann, und wenn der Verantwortliche oder dieandere Person zu diesem Zeitpunkt die Sperre noch verbüßt, so kannder Verantwortliche oder die andere Person bei der FN beantragen,eine Aussetzung der Sperre nach diesem Artikel vorzunehmen. Einederartige Aussetzung der ansonsten maßgeblichen Sperre erfordertdie Zustimmung der NADA und der FEI, soweit aufgrund der Fallkon-stellationen erforderlich. Wenn eine der Voraussetzungen, auf die sichdie Aussetzung einer Sperre gründet, nicht gegeben ist, setzt die FNdie Sperre wieder ein, die ansonsten gelten würde. Dies ist entsprechend den Bestimmungen der ADMR der einzigeUmstand, unter dem die Aussetzung einer ansonsten maßgeblichenSperre erlaubt ist.
Dieser Artikel soll dann zur Anwendung kommen, wenn sich ein Ver-antwortlicher oder eine andere Person meldet und einen Verstoßgegen Anti-Doping- und Medikamentenkontroll-Bestimmungen unter Umständen gesteht, unter denen keiner Anti-Doping-Organisationbewusst ist, dass ein Verstoß gegen eine Anti-Doping- und Medika-mentenkontroll-Bestimmung vorliegen könnte. Er soll dann nichtangewendet werden, wenn das Geständnis zu einem Zeitpunkterfolgt, zu dem der Verantwortliche oder die andere Person bereitsvermutet, dass er oder sie bald überführt werden wird.
Nachfolgend werden Beispiele für erschwerende Umstände aufge-führt, die die Verhängung einer Sperre oberhalb der Standardsanktionrechtfertigen: der Verantwortliche oder die andere Person beging denVerstoß systematisch oder als Teil eines „Dopingplans“, entweder allei-ne oder als Teil einer Verschwörung oder einer gemeinschaftlichenUnternehmung zur Begehung von Dopingverstößen; der Verantwort-liche oder die andere Person gebrauchte oder besaß mehrere verbote-ne Substanzen oder verbotene Methoden, oder gebrauchte oderbesaß mehrmals eine verbotene Substanz oder eine verbotene Metho-de; einer entsprechenden Einzelperson kämen die leistungssteigern-den Wirkungen des Dopingverstoßes (der Verstöße) über die anson-sten geltende Dauer der Sperre hinaus zugute; der Verantwortlicheoder die andere Person täuschte und behinderte die Zuständigen, umdie Aufdeckung oder Entscheidungsfindung zu verhindern.
Um Zweifel zu vermeiden sei jedoch darauf hingewiesen, dass die imKommentar zu Artikel 10.5 beschriebenen Beispiele erschwerenderUmstände nicht abschließend sind und dass möglicherweise auchandere erschwerende Umstände die Verhängung einer längeren Sper-re rechtfertigen. Wenn die FN oder ein Mitgliedsverein der FN beispielsweise ein Trai-ningslager, eine Veranstaltung oder eine Übung organisiert, darf dergesperrte Verantwortliche nicht daran teilnehmen. Ferner darf eingesperrter Verantwortlicher nicht in einer Profiliga eines Nicht-Unter-zeichners antreten (z.B. National Hockey League, National BasketballAssociation usw.) und auch nicht an einer Wettkampfveranstaltungteilnehmen, die von einem Veranstalter Internationaler oder Nationa-ler Wettkampfveranstaltungen organisiert wird, der den Code nichtunterzeichnet hat.
Listen der verbotenen Substanzen sowie der verbotenen Methoden
Anhang I
Liste der Dopingsubstanzen und verbotenen Methoden
(im Wettkampf verboten)
1. Dopingsubstanzen sind
o wie z.B. Adrenalin, Amiphenazol, Amphetamin, Benzylpiperazin, Bromantan, Cocain, Coffein, Dimethylamphetamin, Ephedrin, Heptaminol, Mesocarb, Methy-lephedrin, Methylphenidat, Modafinil, Pemolin, Pentetrazol, Selegilin, Strychnin o und andere Substanzen mit einer ähnlichen chemischen Struktur oder ähnlichen o wie z.B. Acepromazin, Azaperon, Buprenorphin, Butorphanol, Chlorpromazin, Clomipramin, Codein, Detomidin, Diazepam, Droperidol, Etorphin, Fentanyl undseine Derivate, Fluoxetin, Flumazenil, Flupentixol, Fluphenazin, Gabapentin, Keta-min, Levomethadon, Lithium, Methadon, Morphin, Pentazocin, Pethidin, Pheny-toin, Propofol, Reserpin, Romifidin, Valerensäure, Xylazin, Zuclopenthixol o und andere Substanzen mit einer ähnlichen chemischen Struktur oder ähnlichen o wie z.B. Altrenogest, 1-androstendiol, 1-androstendion, Boldenon*, Clostebol, Danazol, Dehydrochlormethyltestosteron, Dihydrotestosteron, Gestrinon, Mesta-nolon, Methandriol, Nandrolon*, Stanozolol, Testosteron*, Tetrahydrogestrinon,Tibolon, Trenbolon o und andere Substanzen mit einer ähnlichen chemischen Struktur oder ähnlichen o sowie Selektive Androgen Rezeptor Modifizierende Substanzen (SARMS)o Beta 2 agonisten, wie z.B. Clenbuterol, Isoxsuprin, Salbutamol, Zilpaterolo und andere Substanzen mit einer ähnlichen chemischen Struktur oder ähnlichen * Für diese Substanzen oder zugehörige Metabolite gibt es geschlechtsspezifische Grenz - – Diuretika oder andere maskierende Substanzen. o Dies schließt Plasmaexpander (z.B. Glycerol, intravenöse Gabe von Albumin, Dex- tran, Hydroxyethylstärke und Mannitol) und andere Substanzen mit ähnlicher bio-logischer Wirkung mit ein.
o Diuretika schließen: Acetazolamid, Bumetanid, Ethacrynsäure, Furosemid, Spiro- nolacton, Thiazide (z.B. Chlorothiazid, Hydrochlorothiazid) Traimteren mit ein o sowie andere Substanzen mit einer ähnlichen chemischen Struktur oder ähnlichen – Peptidhormone, Wachstumshormone und verwandte Substanzen oder Analoge, dazu gehören u.a. die folgenden Substanzen und deren Releasing-Hormoneo Erythropoese stimulierende Agenzien (z.B. Erythropoetin (EPO), darbEpoetin (dEPO) Methoxy-polethylenglycol-epoetin beta (CERA), Hematid) o Chorion Gonadotropin ((H)CG) und Luteinisierendes Hormon (LH) o Insulino Corticotropineo Wachstumshormon (GH), Insulin-like Growth Faktor-1 (IGF-1), Mechano growth Factors (MGFs), Platelet-Derived Growth Faktor (PDGF) sowie jeder andere Wachs-tumsfaktor, der die Proteinsynthese oder den Abbau, die Gefäßversorgung, dieEnergieumsetzung, die regenerative Fähigkeit oder die Faseranpassung von Mus-keln, Sehnen oder Bändern beeinflusst o von Blutplättchen abgeleitete Aufbereitungen (z.B. Platelet Rich Plasma, PRP) o Aromatase Inhibitoren einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Aminoglutheti- mid, Anastrozol, Androsta-1,4,6-trien-3,17-dion (Androstatriendion), 4-androsten-3,6,17-trion(6oxo), Exemestan, Formestan, Letrozol, Testolacton o Selektive Estrogen Rezeptoren Modifizierende Substanzen (SERMS) einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Raloxifen, Tamoxifen, Toremifen o andere antioestrogene Substanzen einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Clo- o Agentien, die die Myostatin Funktion(en) verändern, einschließlich, aber nicht * bei Wallachen: freies und konjugiertes Testosteron in einer Konzentration von 0.02 * bei Stuten: freies und konjugiertes Testosteron in einer Konzentration von 0.055 Bei Hengsten: freies und konjugiertes 5α-estrane-3β, 17α-diol: 0.045 Mikrogramm perMilliliter Urin Bei Hengsten: freies und konjugiertes Boldenon in einer Konzentration von 0.015 Mikro-gramm pro Milliliter Urin in einer Konzentration ab 2.0 Mikrogramm pro Milliliter Urin in einer Konzentration ab 1.0 Mikrogramm pro Milliliter Urin 2. Verbotene Methoden
Verstärkung/Vermehrung des Sauerstoff Austausches
1. Blutdoping, einschließlich des Gebrauchs autologen, homologen oder heterologen
Blutes oder jeglicher Produkte, die rote Blutzellen beinhalten.
2. künstliche Verbesserung der Aufnahme, des Transports oder der Freisetzung von Sauer- stoff, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Perfluoroverbindungen, Efaproxiral(RSR13) und modifizierte Hämoglobinprodukte (z.B. hämoglobin-basierte Blutersatzprä-parate, mikroeingekapselte Hämoglobinprodukte), ausschließlich supplementärer Sauer-stoffzufuhr Chemische und physikalische Manipulation1. Das Beeinflussen oder der Versuch der Einflussnahme zur Veränderung der Integrität und 2. intravenöse Infusionen, sofern sie nicht im Rahmen von Klinikaufenthalten oder klini- 3. jegliche Manipulation an einem Teil des Körpers zur Veränderung der Sensibilität. Dies schließt ein, ist aber nicht beschränkt aufa) Neurektomie an den Gliedmaßenb) Hyper- beziehungsweise Desensibilisierung durch Irritantien u./o. Rubefacientien, wie z.B. Senföle, Terpentine, Capsaicin sowie synthetische Abkömmlinge (z.B. Noniva-mid) 4. Tracheotubus5. Stoßwellentherapie innerhalb von 5 Tagen vor der Wettkampfteilnahme Gen Doping1. der Transfer von Zellen oder genetischen Elementen (z.B. DNS, RNS, Stammzell-Thera- 2. der Gebrauch von pharmakologischen oder biologischen Agentien, die die Gen Expres- Anhang II
Liste der verbotenen Substanzen – unerlaubte Medikation
(im Wettkampf verboten)
Verbotene Substanzen sind Substanzen, die, auch wenn sie als Arzneimittel eingesetzt werden, im Wettkampf verboten sind, und zwar solche, die– auf das Nerven-System o wie z.B. Atropin, Butylscopolamin, Carbachol, Etilefrin, Lidocain, Mepivacain, Neo- stigmin, Physostigmin, Procain, Scopolamin, Theophyllin, Yohimbin o und andere Substanzen mit einer ähnlichen chemischen Struktur oder ähnlichen bio- o wie z.B. Atenolol, Benazepril, Captopril, Carazolol, Chinidin, Clonidin, Digitoxin, Dopamin, Hordenin, Propranolol, Strophantin, Timolol, Tranexamsäure, Vasopressin,Verapamil o und andere Substanzen mit einer ähnlichen chemischen Struktur oder ähnlichen bio- o wie z.B. Acetylcystein, Ambroxol, Aminophyllin, Clobutinol, Bromhexin, Dembrexin, Dextromethorphan, Guaifenesin, Guajakol, Ipratropium-Bromid, Noscapin, Pentoxy-verin o und andere Substanzen mit einer ähnlichen chemischen Struktur oder ähnlichen bio- o wie z.B. Aloe, 5-Aminosalizylsäure, Cimetidin, Cisaprid, Famotidin, Lansoprazol, Lope- ramid, Metamizol, Metoclopramid, Misoprostol, Neostigmin, Olsalazin, Pantoprazol,Pirenzepin, Polyethylenglycol, Ranitidin o und andere Substanzen mit einer ähnlichen chemischen Struktur oder ähnlichen bio- o wie z.B. Vasopressino den Säure-Base Haushalt beeinflussende Substanzen, wie z.B. Natrium-Bicarbonat*, o und andere Substanzen mit einer ähnlichen chemischen Struktur oder ähnlichen bio- o wie z.B. Oxytocin, PGF2alpha, Tiaprosto und andere Substanzen mit einer ähnlichen chemischen Struktur oder ähnlichen bio- o wie z.B. Acetaminophen, Acetylsalicylsäure, Bufexamac, Carprofen, Dichloroacetat, Diclofenac, Dimethylsulfoxid (DMSO)*, Firocoxib, Flunixin, Harpagophytum Procum-bens (Teufelskralle), Ibuprofen, Indomethacin, Ketoprofen, Meclofenaminsäure,Meloxicam, Naproxen, Orgotein, Oxyphenbutazon, Paracetamol, Phenacetin, Phe-nylbutazon, Rofecoxib, Salizylsäure*, Tepoxalin, Tiludronsäure, Vedaprofen o und andere Substanzen mit einer ähnlichen chemischen Struktur oder ähnlichen bio- o wie z.B. Griseofulvino und andere Substanzen mit einer ähnlichen chemischen Struktur oder ähnlichen bio- o wie z.B. Ampicillin, Amoxicillin, Benzylpenicillin, Bencylpenicillin-Benzathin, Cefqui- nom, Chloramphenicol, Chlortetracyclin, Diminazenaceturat, Enrofloxacin, Florphe-nicol, Gentamicin, Imidocarbdipropionat, Isometamidiumchlorid, Levamisol, Phena-midinisethionat, Procain-Benzylpenicillin, Quinapyraminsulfat, Sulfadimidin, Sulfa-methoxypyridazin, Suramin, Trimethoprim o und andere Substanzen mit einer ähnlichen chemischen Struktur oder ähnlichen bio- Darüber hinaus sind verboten: – Antihistaminika, o wie z.B. Ceterizin, Cyproheptadin, Diphenhydramin o wie z.B. Beclomethason, Betamethason, Budesonid, Cortivazol, Dexamethason, Flu- methason, Fluticason, Methylprednisolon, Prednisolon, Triamcinolon – Homöopathika in einer Dilution (Verschüttelung) kleiner beziehungsweise gleich D6 – Phytotherapeutika, * für diese Substanzen gibt es Grenzwerte, s.u. Grenzwerte gelten für:– Salizylsäure: in einer Konzentration ab 625.0 Mikrogramm pro Milliliter Urin oder 5.4 Mikrogrammpro Milliliter Blutplasma in einer Konzentration ab 0.3 Mikrogramm pro Milliliter Urin in einer Konzentration ab 15.0 Mikrogramm pro Milliliter Urin oder in einer Konzentrati-on ab 1.0 Mikrogramm pro Milliliter Blutplasma in einer Konzentration ab 36 Millimol pro Liter Blutplasma Anhang III
Liste der im Training verbotenen Dopingsubstanzen und der im Training
verbotenen Methoden
(aber auch im Wettkampf verboten)
1. Dopingsubstanzen
o Amiphenazol, Amphetamin, Benzylpiperazin, Bromantan, Cocain, Dimethylamp- hetamin, Ephedrin, Heptaminol, Mesocarb, Methylephedrin, Methylphenidat,Modafinil, Pemolin, Pentetrazol, Selegilin, Strychnin o Buprenorphin, Clomipramin, Fentanyl und seine Derivate, Fluoxetin, Flupentixol, Fluphenazin, Gabapentin, Lithium, Pentazocin, Pethidin, Reserpin, Valerensäure,Zuclopenthixol o wie z.B. 1-androstendiol, 1-androstendion, Boldenon*, Clostebol, Danazol, Dehy- drochlormethyltestosteron, Dihydrotestosteron, Gestrinon, Mestanolon, Methan-driol, Nandrolon*, Stanozolol, Testosteron*, Tetrahydrogestrinon, Trenbolon o und andere Substanzen mit einer ähnlichen chemischen Struktur sowie ähnlichen o sowie Selektive Androgen Rezeptor Modifizierende Substanzen (SARMS) * Für diese Substanzen oder zugehörige Metabolite gibt es geschlechtsspezifische Grenz - – Peptidhormone, Wachstumshormone und verwandte Substanzen oder Analoge, dazu gehören u.a. die folgenden Substanzen und deren Releasing-Hormoneo Erythropoese stimulierende Agenzien (z.B. Erythropoetin (EPO), darbEpoetin (dEPO) Methoxy polethylen glycol-epoetin beta (CERA), Hematid) o Chorion Gonadotropin ((H)CG) und Luteinisierendes Hormon (LH) bei männlichen o Insulino Corticotropino Wachstumshormon (GH), Insulin-like Growth Faktor-1 (IGF-1), Mechano growth Factors (MGFs), Platelet-Derived Growth Faktor (PDGF) sowie jeder andere Wachs-tumsfaktor, der die Proteinsynthese oder den Abbau, die Gefäßversorgung, die Energieumsetzung, die regenerative Fähigkeit oder die Faseranpassung von Mus-keln, Sehnen oder Bändern beeinflusst o von Blutplättchen abgeleitete Aufbereitungen (ausgenommen hiervon ist die o Aromatase Inhibitoren einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Aminoglutheti- mid, Anastrozol, Androsta-1,4,6-trien-3,17-dion (Androstatriendion), 4-androsten-3,6,17-trion(6oxo), Exemestan, Formestan, Letrozol, Testolacton o Selektive Estrogen Rezeptoren Modifizierende Substanzen (SERMS) einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Raloxifen, Tamoxifen, Toremifen o andere antioestrogene Substanzen einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Clo- o Agentien, die die Myostatin Funktion(en) verändern, einschließlich, aber nicht Bei Wallachen: freies und konjugiertes Testosteron in einer Konzentration von 0.02Mikrogramm pro Milliliter UrinBei Stuten: freies und konjugiertes Testosteron in einer Konzentration von 0.055 Mikro-gramm pro Milliliter Urin Bei Hengsten: freies und konjugiertes 5α-estrane-3β, 17α-diol: 0.045 Mikrogramm perMilliliter Urin Bei Hengsten: freies und konjugiertes Boldenon in einer Konzentration von 0.015 Mikro-gramm pro Milliliter Urin in einer Konzentration ab 2.0 Mikrogramm pro Milliliter Urin in einer Konzentration ab 1.0 Mikrogramm pro Milliliter Urin 2. Verbotene Methoden
Verstärkung/Vermehrung des Sauerstoff Austausches
1. Blutdoping, einschließlich des Gebrauchs autologen, homologen oder heterologen
Blutes oder jeglicher Produkte, die rote Blutzellen beinhalten.
2. künstliche Verbesserung der Aufnahme, des Transports oder der Freisetzung von Sauer- stoff, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Perfluoroverbindungen, Efaproxiral(RSR13) und modifizierte Hämoglobinprodukte (z.B. hämoglobin-basierte Blutersatzprä-parate, mikroeingekapselte Hämoglobinprodukte), ausschließlich supplementärer Sauer-stoffzufuhr Chemische und physikalische Manipulation1. das Beeinflussen oder der Versuch der Einflussnahme zur Veränderung der Integrität und 2. intravenöse Infusionen, sofern sie nicht im Rahmen von Klinikaufenthalten oder klini- 3. jegliche Manipulation an einem Teil des Körpers zur Veränderung der Sensibilität. Dies schließt ein, ist aber nicht beschränkt auf:a) Neurektomie an den Gliedmaßenb) Hyper- beziehungsweise Desensibilisierung durch Irritantien u./o. Rubefacientien, wie z.B. Senföle, Terpentine, Capsaicin sowie synthetische Abkömmlinge (z.B. Noniva-mid) 4. TracheotubusGen Doping1. der Transfer von Zellen oder genetischen Elementen (z.B. DNS, RNS) ausgenommen hiervon ist die Anwendung von Stammzellen) 2. der Gebrauch von pharmakologischen oder biologischen Agentien, die die Gen Expres- Ausnahmen
Die Anwendung/Verabreichung folgender in Deutschland bei Pferden zugelassenen Sub-
stanzen in zeitlichem Zusammenhang mit der Wettkampfteilnahme ist erlaubt,:
– Impfstoffe gemäß Durchführungsbestimmungen zu § 66.6.10
– Substanzen zur Bekämpfung von Endoparasiten
– Paramunitäts-Inducer
– externe Desinfektionsmittel und Insektenschutzmittel
– die äußerliche Anwendung von ätherischen Ölen
– die orale Verabreichung von Mineralstoffen, Vitaminen, Elektrolyten, Hyaluronsäure,
Chondroitinsulfat, (sulfatierten) Glykosaminoglykanen – Chlormadinonacetat bei Stuten– Omeprazol– Antimykotika, äußerlich Außerdem erlaubt sindo manuelle Therapieverfahren (Physiotherapie, Chiropraxis, Osteotherapie) sowieo folgende physikalische Verfahren: • Eiswasser, Kühlmaschinen, nicht unter einer Temperatur von 0° C,• Magnetdecken

Source: http://www.pferd-aktuell.de/files/2/67/171/Clean-Sport-ausLPO2012.pdf

Publikationsliste – originalarbeiten und buchbeiträge

PUBLIKATIONSLISTE – ORIGINALARBEITEN UND BUCHBEITRÄGE LIST OF PUBLICATIONS - ORIGINAL WORK AND BOOK CHAPTERS a.o. Univ. Prof. Dr. med. Dr. h.c. Klaus Böheim Publikationen als Erstautor Publications as lead author [1] Böheim K., Rauchegger H., Böheim C. (1981) Zytostatische Induktionstherapie mit Cis-Platinum bei Kopf- Halstumoren. Erste klinische Erfahrungen und histologische Unte

advantagehealthplans.com

Please note that the listing of a medication on our Maintenance Drug List does notguarantee coverage as certain medications may be added or deleted from this list periodically. PRODNAMEABILIFYABILIFY DISCMELTACARBOSEACCOLATEACCUNEBACCUPRILACCURETICACEBUTOLOL HCLACEONACETAZOLAMIDEACTIGALLACTIMMUNEACTIVELLAACTIVELLAACTONELACTONEL WITH CALCIUMACTOPLUS METACTOSADALAT CCADDERALLADDERALL XRADVAIR DIS

Copyright © 2013-2018 Pharmacy Abstracts