Merkblatt
des Niedersächsischen Landesgesundheitsamtes
Schutzmaßnahmen gegen Infektionen von Menschen
Diese Empfehlungen sollen als Leitfaden für alle gefährdeten
(Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe) folgendes
und potentiell gefährdeten Personen dienen, die aufgrund ih-rer berufl ichen Tätigkeit in Kontakt mit erkrankten oder erkran-
Vor dem Betreten der Tierhaltungsbereiche ist spezielle Klei-
kungsverdächtigen Tieren in betroffenen Betrieben kommen
dung sowie persönliche Schutzausrüstung anzulegen, die vor
Verlassen des Bereiches abgelegt und in dicht schließenden Be-
Der folgenden Text basiert auf den aktuellen Empfehlungen
hältnissen so aufbewahrt und einer fachgerechten Reinigung/
des Robert Koch-Instituts (www.rki.de > Infektionskrankhei-
Desinfektion oder der Entsorgung zugeführt werden muss, so
ten von A-Z > Aviäre Infl uenza) sowie auf dem Beschluss Nr.
dass es zu keiner Verschleppung von Krankheitserregern kom-
608 vom Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe vom Januar 2006, in dem die zum Schutz der Beschäftigten zu treffenden
Zu dieser speziellen Kleidung und persönlichen Schutzausrü-
technischen, organisatorischen und persönlichen Maßnahmen bekannt gegeben wurden (http://www.baua.de > Themen A-Z
- körperbedeckende Arbeitskleidung (z.B. Overall, ggf. Ein-
>Biologische Arbeitsstoffe > ABAS).
- eine die Haare vollständig abdeckende Kopfbedeckung,
Nach heutigem Kenntnisstand ist ein enger Kontakt des Men-
schen mit durch Vogelgrippe infi ziertem Gefl ügel (bevorzugt
- fl üssigkeitsdichte desinfi zierbare Schutzhandschuhe,
Hühnervögel und Puten, aber auch Wassergefl ügel wie Enten
- soweit eine Aerosolbildung nicht sicher verhindert werden
und Gänse) für eine Ansteckung notwendig. Insofern ist die ‚Vo-
kann (z.B. bei engem Tierkontakt bei der Tötung oder bei
gelgrippe‘ derzeit immer noch als Tierseuche (‚Gefl ügelpest‘) zu
der tierärztlichen Untersuchung), vorzugsweise Atemschutz-
haube TH2P oder TH3P mit Warneinrichtung oder aber par-
Für die allgemeine Bevölkerung insbesondere außerhalb
tikelfi ltrierende Halbmaske FFP3 SL vorzugsweise mit Ausa-
der Beobachtungsgebiete, also außerhalb eines 10-km-Ra-
temventil, ansonsten dicht anliegender Mund-Nasenschutz,
dius um einen Fundort / Gefl ügelbetrieb mit mindestens
der die Anforderungen einer FFP1-Maske erfüllt oder eine
einem labordiagnostisch bestätigten Fall von aviärer In- fl uenza bei Gefl ügel, werden deshalb keine besonderen
- Augenschutz z.B. in Form einer eng anliegenden Schutzbrille
Schutzmaßnahmen empfohlen.
3. Nach Verlassen des Tierhaltungsbereiches und ggf. nach
Vorbemerkung: Als direkter Kontakt mit einem erkrankten Tier
dem Ablegen der Arbeits-/Schutzkleidung sind die Hände zu
gilt auch der Aufenthalt in einem Tierstall mit labordiagnostisch
desinfi zieren. Die speziellen, tierseuchenrechtlichen Anfor-
gesicherter aviärer Infl uenza bei einem der Tiere oder ein unge-
schützter Kontakt mit Ausscheidungen dieser Tiere.
4. Antivirale (medikamentöse) Prophylaxe. Sollten in einem
Betrieb Infektionen mit dem aviären Infl uenzavirus vorlie-
gen, so wird neben den mechanischen Schutzmaßnahmen
(siehe oben) die Einnahme von für die Prophylaxe zugelas-senen Neuraminidasehemmern zur Prophylaxe empfohlen.
A) Personen mit direktem Kontakt zu Tieren in Betrieben mit
Durch Gabe eines Neuraminidasehemmers wird die Virus-
mindestens einem bestätigten Fall von aviärer Infl uen-
replikation in Menschen reduziert und eine mögliche Über-
za bei Gefl ügel.
tragung eingeschränkt. Eine orale Prophylaxe mit einem
1. Tierhaltungsbereiche, in denen sich erkrankte oder krank-
Neuraminidasehemmer wird aufgrund der systemischen
heitsverdächtige Tiere aufhalten, dürfen nur von den für die
Verfügbarkeit und besseren Compliance empfohlen (z.B.
erforderlichen Arbeiten notwendigen Beschäftigten betreten
Oseltamivir [Tamifl u®], 75 mg p.o. als Einzeldosis pro Tag).
werden, deren Zahl auf das Mindestmaß zu beschränken
Die antivirale Prophylaxe ist während der ganzen Periode der
Exposition bis fünf Tage nach Ende der letzten Exposition
2. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber zusätzlich zu den allge-
meinen Hygieneanforderungen der TRBA 500
Merkblatt Schutzmaßnahmen gegen Infektionen von Menschen
5. Alle Beschäftigten sollten gegen die aktuellen humanen Infl u-
infi zierten Tieren, sind keine besonderen Maßnahmen erfor-
enzaviren geimpft sein, um Doppelinfektionen mit humanen
Infl uenza- und Vogelgrippevirus zu verhindern, damit keine
* Beobachtungsgebiet: Das Gebiet in einem 10-km-Radius um
Neuformulierung von Infl uenzaviren auftreten kann. Des-
einen Ort/Gefl ügelbetrieb mit mindestens einem labordiagno-
wegen sollten alle Beschäftigten in allen niedersächsischen
stisch bestätigten Fall von aviärer Infl uenza bei Gefl ügel
Gefl ügelbetrieben (keine Wildvögel) vorbeugend mit dem derzeit zur Verfügung stehenden Impfstoff geimpft werden.
6. Falls Gesundheitsbeschwerden, die auf Infl uenza verdächtig
sind, innerhalb von 7 Tagen nach Exposition beim Personal
In jedem humanen Verdachtsfall können Rachenabstiche zur
auftreten, wird empfohlen, diese Personen mit Neuraminida-
Schnelldiagnostik auf Infl uenzaviren zum Niedersächsischen
sehemmern in therapeutischer Dosierung (Oseltamivir, 150
Landesgesundheitsamt geschickt werden. Die PCR-Methode
mg p.o. in zwei Einzeldosen pro Tag) zu behandeln, auch
erfasst alle pathogenen Infl uenzaviren und kann die Subtypen
wenn die Ergebnisse der Labordiagnostik noch ausstehen.
Die Therapie sollte immer unter ärztlicher Kontrolle erfolgen.
Generell sollten Probensendungen zur Diagnostik auf aviäre
Eine labordiagnostische Abklärung ist immer anzustreben.
Infl uenza telefonisch im Arbeitsbereich Virologie (0511 / 4505
Differentialdiagnostisch sollte immer - auch bei Nachweis von
hochpathogenen aviären Infl uenza A-Viren - eine Untersu-
Außerhalb der Dienstzeit und an Wochenenden ist eine Erreich-
chung auf humane Infl uenzaviren erfolgen. Darüber hinaus
barkeit der Virologie über das vor Ort zuständige Gesundheits-
muss durch den behandelnden Arzt eine Meldung gemäß
§6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a und bei Erregernachweis das Labor gemäß §7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 24 Infektionsschutzgesetz
(IfSG) an das zuständige Gesundheitsamt und Übermittlung
Auf der Homepage des NLGA fi nden Sie unter dem unten ange-
an das Robert Koch-Institut entsprechend §11 und §12 IfSG
gebenen Link weitere Informationen zum Thema „Vogelgrippe
B) Für Personen, die innerhalb eines Beobachtungsge-
www.nlga.niedersachsen.de>Infektionen&Hygiene>
biets* in Gefl ügelbeständen (keine Wildvögel) ohne einen
Krankheitserreger/Krankheiten>Vogelgrippe/aviäre Infl uenza
bestätigten Fall von aviärer Infl uenza bei Gefl ügel tätig sind, gelten Punkt 1, 2 3 und 5 dieser Empfehlung, wobei eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt nur bei Nach-weis von aviärer Infl uenza erfolgen muss. (Dies gilt auch für nicht-gewerbliche Vogelzüchter.)
C) Für Personen, die innerhalb eines Beobachtungsge- biets* bei der Bergung toter oder infektionsverdächtiger Vögel tätig sind, gelten Punkt 1, 2, und 3 dieser Empfehlung, wobei eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt nur bei Nachweis von aviärer Infl uenza erfolgen muss.
D) Für andere Personen innerhalb eines Beobachtungsge- biets*, wie z.B. Polizei, Feuerwehr, Militärpersonal und Be- wohner, ohne direkten Kontakt mit möglicherweise infi zier- ten Tieren, sind keine besonderen Maßnahmen erforderlich.
E) Für Personen außerhalb eines Beobachtungsgebiets*,
wie z.B. Polizei, Feuerwehr, Militärpersonal und Bewohner, die z.B. im Rahmen der Bergung toter Vögel direkten Kon-takt mit toten / möglicherweise infi zierten Tieren haben, sind folgende Maßnahmen zu empfehlen:
- Tragen von Einmalhandschuhen, Einmalkitteln und einem ein-
fachen chirurgischen Mundschutz bei der Bergung
- Nach der Bergung und Ablegen der Schutzkleidung gründli-
- eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt muss nur
bei Nachweis von aviärer Infl uenza erfolgen
F) Für andere Personen außerhalb eines Beobachtungs- gebiets*, wie z.B. Polizei, Feuerwehr, Militärpersonal und
Bewohner, ohne direkten Kontakt mit toten/ möglicherweise
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