"mitarbeitersubventionsnormen" allenfalls zugunsten von arbeitnehmern
Dass gegen deutsche Mitarbeiter der UBS wegen Verdachts auf Beihilfe zur Steuerhinterziehung ermittelt wird, wird für
einige Bundesländer ein weiterer Grund sein, das Steuerabkommen mit der Schweiz abzulehnen (so auch der FinMin von
Baden-Württemberg Nils Schmidt gegenüber dem HB vom 14.11.2012, 8). Aus ihrer Sicht sollen Steuerbetrüger auf Kos-
ten der ehrlichen Steuerzahler nicht „zu billig davonkommen“. Aber was geschieht bei einem Scheitern des Abkommens?
Nach Auffassung von Holger Alich, Korrespondent in der Schweiz, HB a. a. O.) wird es zu einem internationalen Wettbe-
werb bzgl. der Nachversteuerung von Altvermögen kommen, da Großbritannien und Österreich ihre Abkommen mit der
Schweiz umsetzen werden. Den Steuerbeziehungen zwischen Deutschland und der Schweiz droht längerer Stillstand.
Eventuell könnte das US-Modell FATCA (vgl., dazu Hartrott/Heinemann, BB 2012, 671, und Wybitul/Beier, BB 2012, 1200)
als Pilotprojekt für einen internationalen Informationsaustausch dienen (so auch Alich). Fazit: Open end.
cialis“ verdrängt, so hat der Arbeitnehmer die
BFH: Steuerfreiheit und Steuerbarkeit der
Wahl: Er darf die Höhe des geldwerten Vor-
teils nach der Grundnorm (z. B. die Sachbe-
Der BFH hat durch Urteil vom 11.10.2012 – V R
zugsnorm § 8 Abs. 2 EStG) oder nach der Spe-
zialnorm (hier Rabattfreibeträge nach § 8
1. Die Vermögensverwaltung mit Wertpapieren,
Abs. 3 EStG) berechnen und besteuern. Das
bei der ein Steuerpflichtiger aufgrund eigenen
entspricht der gesetzlich gewollten Besteu-
erung nach der wirtschaftlichen Leistungsfä-
Wertpapieren entscheidet und diese Entschei-
dung durch den Kauf und Verkauf der Wertpa-
Nicht jede Vergünstigung, die ein Arbeitge-
piere vollzieht, ist eine einheitliche und im In-
ber seinen Mitarbeitern gewährt, stellt steu-
grundsätzlich auf etliche weitere Gebiete
land steuerpflichtige Leistung (Anschluss an
erpflichtigen Lohn dar. Insbesondere markt-
übertragbar. Beispiel: Die unentgeltliche Zu-
das EuGH-Urteil Deutsche Bank in UR 2012,
übliche Rabatte sind kein lohnsteuerpflichti-
wendung von Genussrechten an Mitarbeiter.
667, und insoweit Aufgabe des BFH-Urteils in
Trotz lex specialis verdrängt die prinzipiell
BFHE 219, 257, BStBl. II 2008, 993).
versteuert werden. Dies hat der BFH in den
bevorrechtigte Spezialnorm des § 19a EStG
2. Wird die Vermögensverwaltung mit Wertpa-
am 8.11.2012 veröffentlichten Urteilen VI R
pieren an im Drittlandsgebiet ansässige Pri-
30/09 und VI R 27/11 entschieden. Die Fi-
vatanleger erbracht, ist sie nach Art. 56 Abs. 1
nanzämter setzten einkommensteuerpflich-
Buchst. e der RL 2006/112/EG am Empfänger-
tigen Arbeitslohn an, soweit die vom Auto-
Nachteil gereicht und zur belastenden Norm
ort zu besteuern. Der Steuerpflichtige kann
hersteller gewährten Rabatte die Hälfte der
wird (BFH VI R 36/08). D. h. monatlich dem
sich auf den Anwendungsvorrang des Unions-
durchschnittlichen Händlerrabatte überstie-
Mitarbeiter geschenkte Genussrechte unter
rechts gegenüber der richtlinienwidrigen Re-
gen; sie beriefen sich dabei auf den Geset-
gelung in § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG be-
zeswortlaut der einschlägigen Spezialvor-
rufen (Anschluss an das EuGH-Urteil Deutsche
schrift (§ 8 Abs. 3 EStG). Dagegen wandten
auf das Jahr gerechnet auf mehr als die 360
Bank in UR 2012, 667, und insoweit Bestäti-
Euro summiert und damit die Aufgriffsgren-
gung des BFH-Urteils in BFHE 219, 257, BStBl.
Erstens: Solange entsprechende Preisnach-
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2012-2913-1
lässe marktüblich sind, weil sie auch Ex-
Fazit: „Mitarbeiter-Subventionsnormen“ des
EStG dürfen Arbeitnehmer nie benachteili-
kehrt nicht wegen des Dienstverhältnisses
gen; sie können sie allenfalls begünstigen.
Das gilt für Jahreswagenrabatte, den be-
gegenüber der Kapitalverkehrsfreiheit bei
rühmten Haustrunk, vergünstigte Arbeitge-
berprodukte jeglicher Art bis hin zu Beleg-
schaftsaktien, weitere Beispiele eingeschlos-
Der BFH hat im Urteil vom 29.8.2012 – I R 7/12 –
sen. Ein schöner Sieg der Gerechtigkeit über
zialnorm im Gesetz steht, sie im konkreten
1. Die sog. Schachtelstrafe gem. § 8b Abs. 7
Fall jedoch nachteilig wirkt und damit eine
KStG 1999 (i. d. F. des StBereinG 1999) verstößt
schränkt unterstützen und einen Übertrag
gegen die unionsrechtliche Grundfreiheit der
speziellen Fall günstiger wäre, als „lex spe-
freien Wahl der Niederlassung nach Art. 43 EG
(jetzt Art. 49 AEUV) und bleibt deswegen inner-
Ständige Mitarbeiter im Steuerrecht: RA StB Dr. Stefan Behrens, Frankfurt a. M.; Dipl.-Kfm. StB Oliver Dörfler, Frankfurt a. M.; Prof. Dr. W. Christian Lohse, Vorsitzender Richter am FGMünchen a. D.; Dipl.-Kffr. StBin Martina Ortmann-Babel, Stuttgart; Prof. Dr. Roman Seer, Bochum; StB Prof. Dr. Andreas Söffing, Frankfurt a. M.; Dr. Roland Wacker, Richter am BFH, München;Dipl.-Kfm. StB Lars Zipfel, Stuttgart
Betriebs-Berater // BB 47.2012 // 19.11.2012
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